Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 380

§ 380 – Gefährdung der Abzugsteuern

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn jemand absichtlich oder fahrlässig Steuerabzugsbeträge nicht einbehält oder abführt.
  • Dies gilt, wenn die Beträge nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgeführt werden.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
  • Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 25.000 Euro.
  • Diese Regelung gilt, sofern die Handlung nicht nach einem anderen Paragraphen (§ 378) bestraft wird.